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Statuten
der

IG Swiss Fleckvieh

Interessengemeinschaft für eine starke rote Swiss Fleckviehkuh
mit langer Nutzungsdauer

I: Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Swiss Fleckvieh" besteht im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB ein Verein von Viehzüchter – in der Folge Mitglieder genannt - aus der ganzen Schweiz.
Die IG Swiss Fleckvieh hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2

Die Zwecke der IG Swiss Fleckvieh sind:

a) Förderung der Rasse Swiss Fleckvieh (SF).

b) Mitarbeiten in der Rassenkommission Swiss Fleckvieh von swissherdbook und anderen Organisationen.

c) Mitarbeiten an verschiedenen Veranstaltungen

II Mitgliedschaft

Art. 3

Jeder Viehzüchter und andere interessierte Personen können der IG Swiss Fleckvieh beitreten. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung an den Vorstand.

Die nachfolgenden männlichen Formulierungen gelten für Frauen und Männer.

Art. 4


Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung und nachdem die Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr erfüllt sind

b) durch Beschluss der Hauptversammlung, wenn die Interessen der IG Swiss Fleckvieh geschädigt werden oder die Verbindlichkeiten mehr als ein Jahr überfällig sind

c) durch Tod

III Finanzen

Art. 5

Die Einnahmen bestehen aus:

- Jahresbeitrag

- Freiwillige Beiträge

- Sponsorenbeiträge

Art. 6

Haftung

Die Mitglieder trifft keine Haftbarkeit für die Verpflichtungen des Vereins (IG Swiss Fleckvieh). Für diese haftet nur das Vereinsvermögen.

 

IV Organisation
A) Hauptversammlung


Art. 7

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der IG Swiss Fleckvieh. Sie findet ordentlicherweise jährlich nach Abschluss des Gesellschaftsjahres (= Kalenderjahr) im ersten Quartal des Folgejahres statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt:

- auf Verlangen eines Fünftels sämtlicher Mitglieder
- nach dem Ermessen des Vorstandes

Art. 8

Die Mitglieder sind spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung unter Angabe der Traktanden einzuladen. Anträge der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 4 Wochen zuvor dem Präsidenten einzureichen. Bei später eingehenden Anträgen steht dem Vorstand das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob das Geschäft zur Beschlussfassung oder zur Beratung ohne Beschlussfassung auf die Traktandenliste der Hauptversammlung zu nehmen ist.

Art. 9

Der Hauptversammlung steht zu:

a) das Protokoll der letzten Hauptversammlung zu genehmigen

b) den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsrevisoren zu wählen

c) Genehmigung des Jahresberichtes, des Budgets und der Rechnung

d) die Mitgliederbeiträge festzusetzen

e) zur Tätigkeit der IG Swiss Fleckvieh Stellung zu nehmen

f) über Statutenänderungen zu beschliessen

g) über den Anschluss an andere Vereinigungen zu beschliessen

h) auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder zu ernennen

i) über die Auflösung der Interessengemeinschaft Swiss Fleckvieh zu beschliessen

j) alle übrigen vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten zu behandeln

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Ein Drittel der anwesenden Stimmen kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Für Statutenänderungen und einen allfälligen Auflösungsbeschluss sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen notwendig.

IV Organisation
B Vorstand


Art. 10

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- 1 Vertreter aus der Ostschweiz

- 1 Vertreter AG/Zentralschweiz

- 1 Vertreter Nordwestschweiz

- 2 Vertreter Westschweiz

- 2 Vertreter Berner Oberland

- 1 Vertreter Emmental

- 1 Vertreter übriges Gebiet Kanton Bern

- 1 Vertreter Seftigen-Schwarzenburg

- 1 Vertreter vom Bio Landbau

- Präsident der Rassenkommission Swiss Fleckvieh von swissherdbook

- 1 Jungzüchter

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Vorstandsmitglied kann höchstens 3 Amtsdauern, 12 Jahre ununterbrochen dem Vorstand angehören.

Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt max. 12 Jahre. Die ordentliche Amtsdauer wird angerechnet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 11

Dem Vorstand steht zu:

a) die IG Swiss Fleckvieh nach aussen zu vertreten

b) die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen

c) über Fragen zu beschliessen, die nicht der Hauptversammlung zustehen

d) Ort, Zeit und Traktanden der Hauptversammlung sowie anderer

Veranstaltungen festzusetzen

e) Geschäftsführung sicherzustellen und zu überwachen

f) Präsident und Geschäftsführer sind einzeln zeichnungsberechtigt

g) Nebst der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst

Art. 12

Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Art. 13

Die Vorstandsmitglieder und Revisoren haben Anspruch auf Vergütung von:

- Reisekosten, welche die Ausübung desAmtes erfordern
- Porto- und Telefonspesen
- Weitere Entschädigungen richten sich nach den Möglichkeiten des Vereins

IV Organisation
C) Revisionsstelle


Art. 14

Die Rechnungsrevisoren haften gegenüber der Hauptversammlung für die Ueberprüfung des Rechnungswesens. Sie führen pro Jahr einmal eine eingehende und umfassende Rechnungsrevision durch.

V Auflösung

Art. 15

Die Auflösung der IG Swiss Fleckvieh wird durch die Hauptversammlung herbeigeführt. Ueber die Art und Weise der Auflösung und die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens befindet die, die IG Swiss Fleckvieh auflösende Hauptversammlung.

Die vorstehenden Statuten sind durch die Hauptversammlung vom 24. Januar 2004 genehmigt worden.

IG Swiss Fleckvieh

Präsident Geschäftsführer
Hans Braun Bernhard Lengacher

 


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